Staatsleistungen
Staatsleistungen beruhen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln. Art. 138 I der Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 hatte bereits bestimmt, dass diese Staatsleistungen „durch die Landesgesetzgebung abgelöst“ werden, wobei die Grundsätze hierzu das Reich aufstellen sollte. Das Grundgesetz hat diese Regelung durch Art. 140 übernommen. Der Wittenberger Vertrag (Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt) vom 15.9.1993 hat die Staatsleistungen des Landes an die Evangelischen Kirchen auf seinem Territorium in Art. 13 in ihrem Rechtsgrund bestätigt und der Höhe nach neu festgelegt.
Entstanden sind sie vielfach dadurch, dass die Landesherrschaft seit dem Mittelalter Baulasten für kirchliche Gebäude sowie die Versorgung der Geistlichen und ihrer Hinterbliebenen übernommen hat. Auslöser war z.B. die Säkularisation im Zuge der Reformation und des Reichsdeputationshauptschlusses (1803). Die WRV wollte nach dem Ende des Staatskirchentums und der damit einhergehenden Trennung von Staat und Kirche gleichwohl nicht deren wirtschaftliche Grundlagen beschädigen. Die von ihr geforderte „Ablösung“ war als ein realer Wertausgleich in Geld und nicht als eine mehr oder weniger versteckte Enteignung gedacht. Die sich daraus ergebenden Beträge hätten jedoch die finanziellen Möglichkeiten der Länder überschritten. Daher ist bis heute eine Ablösung unterblieben.
Davon zu unterscheiden sind Zuschüsse des Landes, die jeder „Freie Träger“ – also auch die Kirchen – im Rahmen der entsprechenden Förderrichtlinien des Landes erhält (z.B. für Schulen, Kindergärten, Jugendeinrichtungen, Denkmalpflege etc.).