Evangelische Landeskirche Anhalts

Zur Geschichte der Kirchensteuer

Die Kirchen haben sich seit dem Mittelalter im Wesentlichen aus Spenden und von ihren Liegenschaften, insbesondere den sog. Pfründen, finanziert. Im Zuge der Reformation wurden in den evangelischen Ländern nicht nur Klöster, sondern auch anderer kirchlicher Grundbesitz "säkularisiert", d.h. den Kirchen weggenommen. Dafür übernahm vielfach der Landesherr die Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie die Errichtung und Unterhaltung der kirchlichen Gebäude.

Durch die napoleonischen Umwälzungen hat es mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 eine völlige Neugestaltung der politischen Landkarte in Deutschland gegeben. Dabei sind insbesondere die katholischen Reichsterritorien (vor allem Bistümer) säkularisiert worden, so dass nunmehr die katholische Kirche einen Großteil ihrer Liegenschaften und damit ihrer Finanzgrundlage verlor. Zudem gibt es seitdem wieder gemischt konfessionelle Territorien.

19. Jahrhundert

Die Auswirkungen der industriellen Revolution (erhöhte Mobilität, Landflucht, Proletarisierung, Bevölkerungszuwachs) führten in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu einer weiteren Verwischung konfessioneller Grenzen und zu einem erhöhten Finanzbedarf auch der Kirchen, die auf verstärkte staatliche Zuwendungen angewiesen waren. Der Staat, der sich nicht mehr mit einer Konfession identifizieren konnte, war aber nicht länger gewillt, insbesondere die kirchlichen Baulasten alleine zu tragen.

Andererseits entwickelten auch die Kirchen eine Tendenz, sich – wenn auch in bescheidenem Maße – vom Staat, in dessen Struktur sie eingepasst waren, zu emanzipieren. Dies war die Geburtsstunde der Kirchensteuer als einer mitgliedschaftsbezogenen Abgabe. Bis zum Beginn des Ersten Weltkriegs (1914) hatten alle deutschen Staaten die Kirchensteuer eingeführt.

Weimarer Zeit

Mit dem Ende des Kaiserreichs (1918) zerbrach auch die Einheit von Staat und Kirche sowie das daran gebundene Finanzsystem. Die Neuordnung erfolgte durch die Weimarer Reichsverfassung (WRV). Zum einen wurde in Art. 137 Abs. 1 bestimmt: "Es gibt keine Staatskirche". Andererseits garantierte Art. 137 Abs. 6 den Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts waren und geblieben sind, das Recht zur Erhebung von Steuern "auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten". Diese Regelung galt bis zum Ende des 2. Weltkrieges, auch wenn der NS-Staat der Kirchensteuer gegenüber grundsätzlich ablehnend war.

1945-1990

Die Bundesrepublik Deutschland übernahm mit Art. 140 die entsprechenden Artikel der WRV in das Grundgesetz (GG). Die Deutsche Demokratische Republik gab sich mit Art. 43 Abs. IV der Verfassung vom 7.10.1949 eine nahezu identische Regelung; aber schon bald wurde der öffentlich-rechtliche Charakter der Kirchensteuer aufgehoben und ihre Beitreibung unmöglich gemacht. Die Kirchen waren daher gezwungen, ein eigenes Verwaltungssystem zur Erhebung der Kirchensteuer zu schaffen. Es funktionierte mehr schlecht als recht. Kirchensteuerverweigerern wurde als kirchliche Strafmaßnahme das "Ruhen der kirchlichen Rechte" auferlegt.

1990 bis heute

Mit dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 23 GG am 3.10.1990 gilt Art. 140 GG mit Art. 137 Abs. 6 WRV auch hier. Noch vor dem Beitritt hatte die Volkskammer ein Kirchensteuergesetz erlassen, das mit dem Beitritt zu Landesrecht auch in Sachsen-Anhalt wurde. Die Kirchen haben daraufhin und in Ergänzung Kirchensteuerordnungen als Kirchengesetze und Kirchensteuerbeschlüsse mit Wirkung vom 1.1.1991 gefasst. Zugleich ist das "Ruhen der kirchlichen Rechte" wegen Kirchensteuerverweigerung aufgehoben worden. Die Kirchensteuer ist darüber hinaus durch den Evangelischen Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt vom 15.9.1993 (Art. 14 und 15) rechtlich abgesichert.