Die Kirchensteuer
Kirchensteuer – was ist das?
Die Kirchensteuer ist ein wesentlicher Teil der Einnahmen der Kirchen. Sie ist – rechtlich gesehen – eine echte Steuer; wird aber nur von den Mitgliedern der betreffenden Kirche erhoben. Sie dient der allgemeinen Finanzierung der Aufgaben der Kirchen.
Wie hoch ist die Kirchensteuer?
Die Kirchensteuer in Sachsen-Anhalt beträgt 9 Prozent der Lohn-/Einkommenssteuer, aber höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Da sie an die Lohn-/Einkommenssteuer angebunden ist, nennt man sie „Annexsteuer“. Damit ist gewährleistet, dass die Belastung durch die Kirchensteuer sozial ausgewogen ist.
Entgegen anders lautender Behauptungen wird Kirchensteuer nicht erhoben von Arbeitslosen, Rentnern oder anderen Menschen, die keine Lohn- /Einkommensteuer zahlen.
Sonderfall: „Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“
Ein besonderer Fall ist die Kirchensteuer als „Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“. Eine „glaubensverschiedene Ehe“ liegt vor, wenn ein Ehepartner evangelisch ist, der andere aber nicht einer Glaubensgemeinschaft angehört, die kirchensteuerberechtigt ist. Dies trifft auch auf diejenigen zu, die keiner Kirche oder anderen Glaubensgemeinschaft angehören. Das Kirchgeld wird dann erhoben, wenn der evangelische Ehepartner ein deutlich geringeres (oder gar kein) eigenes Einkommen hat und das Ehepaar die steuerliche Zusammenveranlagung gewählt hat.
Das Kirchgeld richtet sich dann nach einer besonderen Kirchgeldtabelle, die am gemeinsam zu versteuernden Einkommen beider Partner zwar anknüpft, aber für die Steuerpflicht nur etwa ein Drittel des gemeinsamen Einkommens zugrunde legt. Dies ist durch die Gerichte bis zum Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig anerkannt, weil damit an eine erhöhte Leistungsfähigkeit des evangelischen Ehepartners angeknüpft wird. Diese ergibt sich insbesondere aus der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehepartner. Bei Zusammenveranlagung wird im übrigen jeder Ehepartner jeweils zur Hälfte veranlagt. Gemeindekirchgeld
Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe darf nicht verwechselt werden mit dem Gemeindekirchgeld, das die Kirchengemeinden in unserer Landeskirche als einen freiwilligen Beitrag von den Gemeindegliedern erheben, insbesondere von denen, die kirchensteuerbefreit sind (z.B. Rentner, Auszubildende).
Fragen und Antworten
Ist die Kirchensteuer steuerlich absetzbar?
Ja, die Kirchensteuer ist ihrerseits steuerlich absetzbar und führt zu einer Minderung des steuerpflichtigen Einkommens.
Wer zieht die Kirchensteuer ein?
Die Kirchensteuer wird durch die Finanzämter eingezogen. Dafür erhält das Land 3 Prozent des Aufkommens. Dies ist für alle Beteiligten von Vorteil: Der Steuerpflichtige hat keinen zusätzlichen Ansprechpartner; sondern allein die vertraute Steuerbehörde; die Kirche benötigt keine aufwendige eigene Steuerverwaltung; die Finanzverwaltung bearbeitet die Kirchensteuer unaufwendig und kompetent und erhält dafür ein angemessenes Entgelt.
Im Streitfall
Streitigkeiten wegen der Kirchensteuer werden im Land Sachsen-Anhalt auf dem Verwaltungsrechtsweg ausgetragen.
Wer darf Kirchensteuer erheben?
Kirchensteuer erheben dürfen nur Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind. Dazu gehört auch die Evangelische Landeskirche Anhalts.
Was geschieht mit der Kirchensteuer?
70 Prozent der Kirchensteuer erhält die Landeskirche, die damit ihre Aufgaben finanziert, insbesondere Gehälter der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Gemeindepädagoginnen und -pädagogen, der Kirchenmusikerinnnen und Kirchenmusiker sowie der Jugendmitarbeiter. Ebenso geht es um das Pädagogisch-Theologische Institut in Drübeck, um zentrale Ämter der Landeskirche, die Evangelische Akademie Sachsen-Anhalt in Wittenberg, die Diakonie Mitteldeutschlands, aber auch Kosten für Schulen und die Evangelische Erwachsenenbildung.
Dann werden in einem Umlageverfahren 30 Prozent der Kirchensteuer an die Kirchengemeinden weitergegeben. Jede Kirchengemeinde erhält einen Pro-Kopf-Betrag pro Kirchenmitglied und kann über diese Mittel frei verfügen.
Daraus werden die örtlichen Aufgaben finanziert, es werden Gemeinderäume und Kirchengebäude instand gehalten und die laufenden Sachkosten für die Arbeit der Kirchengemeinde bezahlt. Dazu gehören Blumenschmuck in der Kirche, Telefon, Strom, Heizung etc.
Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus Artikel 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung, dem Kirchensteuergesetz des Landes Sachsen-Anhalt, der Kirchensteuerordnung der Evangelischen Landeskirche Anhalts und dem jeweils geltenden Kirchensteuerbeschluss der Landeskirche.
Danke
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Ihre Evangelische Landeskirche Anhalts
Ansprechpartner : Kirchenoberamtsrat :