Evangelische Landeskirche Anhalts

Die Kirchensteuer

Kirchen­steuer – was ist das?

Die Kirchen­steuer ist ein wesent­li­cher Teil der Einnah­men der Kirchen. Sie ist – recht­lich gese­hen – eine echte Steuer; wird aber nur von den Mitglie­dern der betref­fen­den Kirche erho­ben. Sie dient der allge­mei­nen Finan­zie­rung der Aufga­ben der Kirchen.

Wie hoch ist die Kirchen­steuer?

Die Kirchen­steuer in Sach­sen-Anhalt beträgt 9 Prozent der Lohn-/Einkom­mens­steuer, aber höchs­tens 3,5 Prozent des zu versteu­ern­den Einkom­mens. Da sie an die Lohn-/Einkom­mens­steuer ange­bun­den ist, nennt man sie „Annex­steuer“. Damit ist gewähr­leis­tet, dass die Belas­tung durch die Kirchen­steuer sozial ausge­wo­gen ist.

Entge­gen anders lauten­der Behaup­tun­gen wird Kirchen­steuer nicht erho­ben von Arbeits­lo­sen, Rent­nern oder ande­ren Menschen, die keine Lohn- /Einkom­men­steuer zahlen.

Sonder­fall: „Kirch­geld in glau­bens­ver­schie­de­ner Ehe“

Ein beson­de­rer Fall ist die Kirchen­steuer als „Kirch­geld in glau­bens­ver­schie­de­ner Ehe“. Eine „glau­bens­ver­schie­dene Ehe“ liegt vor, wenn ein Ehepart­ner evan­ge­lisch ist, der andere aber nicht einer Glau­bens­ge­mein­schaft ange­hört, die kirchen­steu­er­be­rech­tigt ist. Dies trifft auch auf dieje­ni­gen zu, die keiner Kirche oder ande­ren Glau­bens­ge­mein­schaft ange­hö­ren. Das Kirch­geld wird dann erho­ben, wenn der evan­ge­li­sche Ehepart­ner ein deut­lich gerin­ge­res (oder gar kein) eige­nes Einkom­men hat und das Ehepaar die steu­er­li­che Zusam­men­ver­an­la­gung gewählt hat.

Das Kirch­geld rich­tet sich dann nach einer beson­de­ren Kirch­geld­ta­belle, die am gemein­sam zu versteu­ern­den Einkom­men beider Part­ner zwar anknüpft, aber für die Steu­er­pflicht nur etwa ein Drit­tel des gemein­sa­men Einkom­mens zugrunde legt. Dies ist durch die Gerichte bis zum Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt als recht­mä­ßig aner­kannt, weil damit an eine erhöhte Leis­tungs­fä­hig­keit des evan­ge­li­schen Ehepart­ners ange­knüpft wird. Diese ergibt sich insbe­son­dere aus der gegen­sei­ti­gen Unter­halts­pflicht der Ehepart­ner. Bei Zusam­men­ver­an­la­gung wird im übri­gen jeder Ehepart­ner jeweils zur Hälfte veran­lagt. Gemein­de­kirch­geld

Das Kirch­geld in glau­bens­ver­schie­de­ner Ehe darf nicht verwech­selt werden mit dem Gemein­de­kirch­geld, das die Kirchen­ge­mein­den in unse­rer Landes­kir­che als einen frei­wil­li­gen Beitrag von den Gemein­de­glie­dern erhe­ben, insbe­son­dere von denen, die kirchen­steu­er­be­freit sind (z.B. Rent­ner, Auszu­bil­dende).

Fragen und Antwor­ten

Ist die Kirchen­steuer steu­er­lich absetz­bar?

Ja, die Kirchen­steuer ist ihrer­seits steu­er­lich absetz­bar und führt zu einer Minde­rung des steu­er­pflich­ti­gen Einkom­mens.

Wer zieht die Kirchen­steuer ein?

Die Kirchen­steuer wird durch die Finan­zäm­ter einge­zo­gen. Dafür erhält das Land 3 Prozent des Aufkom­mens. Dies ist für alle Betei­lig­ten von Vorteil: Der Steu­er­pflich­tige hat keinen zusätz­li­chen Ansprech­part­ner; sondern allein die vertraute Steu­er­be­hörde; die Kirche benö­tigt keine aufwen­dige eigene Steu­er­ver­wal­tung; die Finanz­ver­wal­tung bear­bei­tet die Kirchen­steuer unauf­wen­dig und kompe­tent und erhält dafür ein ange­mes­se­nes Entgelt.

Im Streit­fall

Strei­tig­kei­ten wegen der Kirchen­steuer werden im Land Sach­sen-Anhalt auf dem Verwal­tungs­rechts­weg ausge­tra­gen.

Wer darf Kirchen­steuer erhe­ben?

Kirchen­steuer erhe­ben dürfen nur Kirchen und ande­ren Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten, die Körper­schaf­ten des öffent­li­chen Rech­tes sind. Dazu gehört auch die Evan­ge­li­sche Landes­kir­che Anhalts.

Was geschieht mit der Kirchen­steuer?

70 Prozent der Kirchen­steuer erhält die Landes­kir­che, die damit ihre Aufga­ben finan­ziert, insbe­son­dere Gehäl­ter der Pfar­re­rin­nen und Pfar­rer, der Gemein­de­päd­ago­gin­nen und -pädago­gen, der Kirchen­mu­si­ke­rinn­nen und Kirchen­mu­si­ker sowie der Jugend­mit­ar­bei­ter. Ebenso geht es um das Pädago­gisch-Theo­lo­gi­sche Insti­tut in Drübeck, um zentrale Ämter der Landes­kir­che, die Evan­ge­li­sche Akade­mie Sach­sen-Anhalt in Witten­berg, die Diako­nie Mittel­deutsch­lands, aber auch Kosten für Schu­len und die Evan­ge­li­sche Erwach­se­nen­bil­dung.

Dann werden in einem Umla­ge­ver­fah­ren 30 Prozent der Kirchen­steuer an die Kirchen­ge­mein­den weiter­ge­ge­ben. Jede Kirchen­ge­meinde erhält einen Pro-Kopf-Betrag pro Kirchen­mit­glied und kann über diese Mittel frei verfü­gen.

Daraus werden die örtli­chen Aufga­ben finan­ziert, es werden Gemein­deräume und Kirchen­ge­bäude instand gehal­ten und die laufen­den Sach­kos­ten für die Arbeit der Kirchen­ge­meinde bezahlt. Dazu gehö­ren Blumen­schmuck in der Kirche, Tele­fon, Strom, Heizung etc.

Die recht­li­chen Grund­la­gen erge­ben sich aus Arti­kel 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 der Weima­rer Reichs­ver­fas­sung, dem Kirchen­steu­er­ge­setz des Landes Sach­sen-Anhalt, der Kirchen­steu­er­ord­nung der Evan­ge­li­schen Landes­kir­che Anhalts und dem jeweils gelten­den Kirchen­steu­er­be­schluss der Landes­kir­che.

Danke

Die Evan­ge­li­sche Kirche dankt allen, die bereit sind, die kirch­li­che Arbeit auch finan­zi­ell zu unter­stüt­zen – sei es durch die Kirchen­steuer, sei es durch Spen­den oder Kollek­ten. Durch Ihren finan­zi­el­len Beitrag helfen Sie, dass die Kirche ihren Auftrag erfül­len kann: die christ­li­che Botschaft in Wort und Tat weiter­zu­ge­ben, Menschen in Freud und Leid zu beglei­ten, in Notla­gen zu raten und zu helfen, Orien­tie­rung und inne­ren Halt zu vermit­teln, Gemein­schaft erfahr­bar zu machen, zur Kultur des Mensch­li­chen in unse­rer Gesell­schaft beizu­tra­gen.

In einer Zeit, in der das alltäg­li­che Leben immer teurer wird und viele versucht sind, ausschließ­lich an sich zu denken, ist Ihre Bereit­schaft zu finan­zi­el­ler Förde­rung nicht selbst­ver­ständ­lich. Sie stehen auf diese Weise mit ein für die Gemein­schaft der Kirche und ihren Auftrag, für alle Menschen dazu­sein. Ohne Ihre Mithilfe wäre der viel­fäl­tige Dienst der Kirche nicht möglich.

Ihre Evan­ge­li­sche Landes­kir­che Anhalts

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